Das Transparenzgebot betrifft weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich so über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. 3.3. (Überprüfungsbefugnis, vgl. VPB 60.84, E. 4.3[138]) 3.4. Sowohl bei «DOK» als auch bei «Sternstunde Religion» handelt es sich um Sendegefässe, in welchen regelmässig die Informationsvermittlung im Vordergrund steht. Gemäss ständiger Praxis würdigt die UBI bei Informationssendungen neben jeder einzelnen Information für sich allein auch den allgemeinen Eindruck, der sich aus der Sendung als Ganzes ergibt (VPB 59.42, S. 352; 58.46, S. 373).