3 56.13, S. 100). In diesem Zusammenhang leitet die UBI aus Art. 4 Abs. 2 RTVG ein Gebot zur Transparenz von Ansichten und Tatsachen ab (VPB 59.68, S. 568; 59.14, S. 59). Das Publikum einer Informations- oder Kultursendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53A, S. 351 f.). Das Transparenzgebot betrifft weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich so über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen.