Sie machen die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und des Vielfaltsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des BG über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) geltend. Zudem seien die angefochtenen Sendungen menschenverachtend und verstiessen gegen Art. 6 RTVG, weil sie die verfassungsrechtlichen Grundwerte beziehungsweise die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährdeten. Soweit angezeigt, wird auf die Argumentation der Beschwerdeführer in den Erwägungen eingegangen. (...) II