Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG. Grenzen der Zulässigkeit von Sendungen. Diese Bestimmung, wonach Sendungen unzulässig sind, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, ist eine Programmvorschrift. Es handelt sich dabei um die negative Präzisierung des kulturellen Mandats eines Veranstalters im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 3 RTVG. In casu zulässige Ausstrahlung eines holländischen Films betreffend die aktive Sterbehilfe, welche die Gesetzgebung dieses Landes beschränkt erlaubt. Art. 6 cpv. 1 2° periodo LRTV. Limiti della liceità delle emissioni.