{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-85--_1995-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003215.pdf?ID=150003215", "Checksum": "bec75fff46890cb12f8ea3c20950abf3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:57", "Checksum": "ac16a675876c057d78b81b979f1cb5a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r\n\n 6\ndass der Interviewleiter selbst für die wünschbaren Differenzierungen sorgte,\nindem er die ethisch heiklen Probleme zur Sprache brachte und es verstand,\ndie offenen Punkte durch kritisches Nachfragen zu vertiefen.\n5.3. Weil somit eine Verletzung des Vielfaltsgebots nicht vorliegt, ist die\nBeschwerde in dieser Hinsicht unbegründet.\n6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Satz 2\nvon Art. 6 Abs. 1 RTVG, wonach die Ausstrahlung von Sendungen unzulässig\nist, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder Gewalt verharmlosen. Im\nZusammenhang mit dieser Rüge stellt sich vorab die Frage, ob die Prüfung der\nBestimmungen des Satzes 2 von Art. 6 Abs. 1 RTVG in die Zuständigkeit der UBI\nfällt.\n6.1. Die Aufgabe der UBI als Organ der Programmaufsicht besteht primär\ndarin, im Falle einer Beschwerde den Programmbestimmungen des\nschweizerischen Rundfunkrechts Nachachtung zu verschaffen. Als\nProgrammbestimmungen gelten alle rechtlich verbindlichen Vorschriften,\nwelche die inhaltliche Gestaltung von Programmen betreffen. Nicht darunter\nfallen diejenigen Normen, die eine andere Zielrichtung haben, als sie durch\nArt. 55bis Abs. 2 BV vorgegeben wird und primär in anderen Verfahren geltend\nzu machen sind (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und\nFernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 191 ff.).\n6.2. Art. 55bis Abs. 2 BV normiert den Leistungsauftrag von Radio und\nFernsehen. Im Sinne eines kulturellen Mandats werden die Veranstalter damit\ninsbesondere zum Schutz kultureller Werte verpflichtet. Als kulturelle Werte\nim Sinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich\ndie juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung und der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November\n1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], SR\n0.101) selbst zu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der\nMenschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen und der\nRespekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 59.66, S. 552; 53.48, S. 342).\nArt. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen\nErfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht\njede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen\nWerte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem\nGegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa\ninfolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 59.66, S. 553; 53.47, S. 337;\n50.53A, S. 352).\n6.3. Soweit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG Sendungen als unzulässig erklärt, welche\ndie öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost\noder verherrlicht wird, konkretisiert er dieses Verbot hinsichtlich spezieller\nTatbestände. Gemäss Botschaft vom 28. September 1987 zum BG über Radio\nund Fernsehen ist die spezielle Erwähnung dieser Tatbestände in Art. 6 Abs. 1\nRTVG durch die verbreitete Besorgnis des Bundesrates über ein zunehmendes\nAngebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzender Filme und Sendungen\nbegründet (BBl 1987 III 689 ff., 730). Der Standpunkt des Bundesrates blieb in\nden Beratungen des Nationalrats (AB N 1989 1601) und des Ständerats (AB S\n1989 578) unangefochten. Somit handelt es sich bei Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG\n\n"}