{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-85--_1995-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003215.pdf?ID=150003215", "Checksum": "bec75fff46890cb12f8ea3c20950abf3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:57", "Checksum": "ac16a675876c057d78b81b979f1cb5a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r\n\n 5\n4.5. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, in der Anmoderation zur\nSendung «Sternstunde Religion» sei fälschlicherweise behauptet worden,\ndie Niederlande seien das einzige Land, in welchem die Sterbehilfe gesetzlich\ngeregelt sei. Die SRG entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass dieser Vorwurf\nfehl gehe, weil diese Behauptung gar nicht gemacht worden sei.\nDie Visionierung der Sendung durch die UBI ergibt, dass sich der fragliche Satz\n«Holland ist der einzige Staat, der eine gesetzliche Regelung geschaffen hat»\nauf die Passage kurz zuvor bezieht, in welcher die Frage der Entschuldigung\närztlicher Sterbehilfe aufgeworfen wurde. Jener Sequenz konnte das Publikum\ndie Information entnehmen, dass die Frage der Straffreiheit eines Arztes,\n«der einem schwer leidenden Patienten die erlösende Spritze» gibt, einzig in\nden Niederlanden geregelt ist. Weil die Beschwerdeführer somit zu Unrecht\nnicht zwischen dem Verbot des Tötens auf Verlangen und der Normierung der\nSterbehilfe auf Gesetzesebene unterscheiden, ist ihre Rüge unbegründet.\n4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des\nSachgerechtigkeitsgebots nicht vorliegt. Somit ist die Beschwerde in dieser\nHinsicht nicht begründet.\n5. Die Beschwerdeführer rügen ferner die Wahl des Interviewpartners in\nder Sendung «Sternstunde Religion». Sie machen geltend, der Veranstalter\nhätte jemanden zu Wort kommen lassen müssen, der die «unterschlagenen\nInformationen hätte nachliefern können und eine deutliche Gegenposition\nvertreten hätte». Aat Dekker sei dazu nicht in der Lage gewesen.\n5.1. Gemäss ständiger Praxis der UBI umfasst die verfassungsmässig\ngeschützte Programmautonomie auch die Freiheit des Veranstalters,\nInterviewpartner zu wählen (VPB 54.48, S. 305, mit Hinweisen). Allerdings\nhat er dabei die cura in eligendo zu wahren. Diese Sorgfaltspflicht wurde\nin concreto beachtet. Als holländischer Theologe und Pfarrer, der, wie die\nBeschwerdeführer selbst erwähnen, im Auftrag der Generalsynode der\nreformierten Kirche Hollands eine Stellungnahme zum fraglichen Thema\nverfasst hat, war der Interviewpartner sicher nicht ungeeignet.\n5.2. Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine Verletzung des\nVielfaltsgebots geltend machen, ist die Beschwerde nicht begründet.\nDiesbezüglich ist an die ständige Praxis der UBI zu erinnern, wonach die\nVerpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten im Sinne von Art. 4\nAbs. 1 RTVG in der Regel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine\nMehrzahl vergleichbarer Sendungen zu verwirklichen ist (VPB 59.68, S. 568;\n53.49, S. 351; 53.51, S. 358). Vorliegend wurde in «Sternstunde Religion» eine\nProblematik in Gesprächsform vertieft, die wenige Tage zuvor Gegenstand\neines Filmbeitrags war. Die Beschwerdeführer legen das Vielfaltsgebot\nzu eng aus, wenn sie daraus sinngemäss folgern, dass der Interviewgast\nzum Ausgleich eines eher befürwortenden Filmbeitrags eine ablehnende\nHaltung zur Sterbehilfe in den Niederlanden hätte vertreten müssen.\nZunächst ist fraglich, ob der Filmbeitrag in seiner Gesamtwirkung vom\nPublikum tatsächlich als Befürwortung der Sterbehilfe verstanden wurde.\nEs ist nicht auszuschliessen, dass er durch die einfühlsame Darstellung der\nlangwierigen Gespräche, Abklärungen, Konsultationen und administrativen\nVorbereitungen, die in Holland offensichtlich zur Sterbehilfe gehören,\nneue Fragen aufgeworfen hat, die unter Umständen auch Befürworter der\nSterbehilfe nachdenklich stimmten. Ferner verkennen die Beschwerdeführer,\n\n"}