{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-85--_1995-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003215.pdf?ID=150003215", "Checksum": "bec75fff46890cb12f8ea3c20950abf3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:57", "Checksum": "ac16a675876c057d78b81b979f1cb5a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r\n\n 4\nzugelassenen «Sterbehilfe-Musterfall» darzustellen. Dieser Absicht entsprach\ndie Reportage auch in gestalterischer Hinsicht. Auf eine sehr behutsame\nWeise und mittels einfühlsamer aber diskreter Bilder gelang es ihr, die grosse\nTiefe auszuleuchten, welche die Konfrontation mit Euthanasiefragen im\nVerhältnis zwischen Patient und Arzt, aber auch in der Beziehung zwischen\nLebenspartnern öffnet. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde in diesem Punkt\nnicht verletzt.\n4.3. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer weiter, die\nStrafausschliessungsgründe für Tötung auf Verlangen in den Niederlanden\nseien in der «DOK»-Sendung falsch dargestellt worden. Insbesondere seien im\nFall «Cees de Joode» die zuvor angeführten Voraussetzungen der Straffreiheit\ndes behandelnden Arztes in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt gewesen.\nEs erübrigt sich, auf diese Rüge näher einzugehen, da sie offensichtlich\nunbegründet ist. Für die Frage der Straffreiheit des behandelnden\nholländischen Arztes war es sicherlich genügend, in der Sendung darauf\nhinzuweisen, dass der zuständige Staatsanwalt deren Voraussetzungen als\nerfüllt betrachtet habe. Der Veranstalter konnte im Rahmen der konkreten\nSendung auf jede weitere Diskussion darüber, ob dieser Entscheid des\nStaatsanwalts in medizinisch-juristischer Sicht korrekt sei, ohne Verletzung\ndes Sachgerechtigkeitsgebots verzichten.\n4.4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Sendung «Tod auf\nVerlangen» habe Propaganda für die niederländische Lösung der Sterbehilfe\nbetrieben und so das Publikum manipuliert.\nDiese Rüge ist unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt des\nSachgerechtigkeitsgebots stellt die UBI fest, dass in der Darstellung der\nniederländischen Gesetzgebung und Praxis zur Sterbehilfe kein Verstoss\ngegen das Manipulationsverbot zu erblicken ist. Für die Zuschauer war\nerkennbar, dass die in den Niederlanden geltende Regelung europa- oder\ngar weltweit einzigartig ist. Die strengen Voraussetzungen, welche diese\nRegelung an die Straffreiheit des behandelnden Arztes stellt, wurden in\nder Anmoderation aufgezählt und waren nach dieser Einführung ebenfalls\ndem Filmbericht zu entnehmen. Die Anmoderation hob zur Information\ndes Publikums hervor, dass das schweizerische Recht eine solche Regelung\nnicht kennt. Die entscheidende Äusserung lautete wie folgt: «In der Schweiz\nmacht sich heute, wer Beihilfe zum Sterben leistet, der vorsätzlichen Tötung\nschuldig. Der Bundesrat sieht vorläufig keinen Handlungsbedarf: die\nReglementierung der Sterbehilfe, so tönt es heute noch aus Bern, sei nicht\nnötig und auch nicht möglich.». Der letztzitierte Satz wirkt weder im Tonfall\nnoch im Wortlaut propagandistisch. Unmittelbar daran anschliessend wurde\nbetont, dass die Meinungen zu dieser Problematik polarisiert seien und\nsich schwerwiegende ethische Fragen stellten. Damit wurde auch dem\nTransparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG Genüge getan (VPB 59.68,\nS. 568; 59.14, S. 59). Das Publikum konnte erkennen, dass die Frage der\nSterbehilfe stark umstritten und dass die im Film vorgestellte Lösung in\nmancherlei Hinsicht diskussionswürdig und -bedürftig ist.\nSomit ist eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots in diesem Punkt nicht\nzu erblicken.\n\n"}