{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-85--_1995-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003215.pdf?ID=150003215", "Checksum": "bec75fff46890cb12f8ea3c20950abf3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 30.06.1995 JAAC 60.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:57", "Checksum": "ac16a675876c057d78b81b979f1cb5a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.06.1995 JAAC 60.85 \r\n\n(...)\n3. Die Beschwerdeführer rügen in mehreren Punkten die Verletzung des\nSachgerechtigkeitsgebots.\n3.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich\ndem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur\nkulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und\ndabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis\nAbs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess\nder Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis\nAbs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung\nzu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer\ngestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten\nSpielraum gewährt (VPB 56.13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss\nes jedem Veranstalter somit erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten\nBereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen\nLebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen\nKritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen,\nherrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten\nund Institutionen möglich sein. Es ist schlechterdings kein Thema denkbar,\ndas einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein\nmüsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen\nund gestalterischen Umsetzung (VPB 59.67, S. 559; 59.66, S. 553).\n3.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 RTVG\nwieder. Die UBI hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung enthaltenen Gebot\nder sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet,\ndie Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung\nvermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über\neinen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden,\nsich ihrerseits frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 59.14, S. 110;\n\n3\n56.13, S. 100). In diesem Zusammenhang leitet die UBI aus Art. 4 Abs. 2 RTVG\nein Gebot zur Transparenz von Ansichten und Tatsachen ab (VPB 59.68, S. 568;\n59.14, S. 59). Das Publikum einer Informations- oder Kultursendung muss in\nder Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden\noder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten\nunterscheiden zu können (VPB 50.53A, S. 351 f.). Das Transparenzgebot betrifft\nweniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des\nPublikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich so über die darin\nerfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen.\n3.3. (Überprüfungsbefugnis, vgl. VPB 60.84, E. 4.3[138])\n3.4. Sowohl bei «DOK» als auch bei «Sternstunde Religion» handelt es sich\num Sendegefässe, in welchen regelmässig die Informationsvermittlung\nim Vordergrund steht. Gemäss ständiger Praxis würdigt die UBI bei\nInformationssendungen neben jeder einzelnen Information für sich allein\nauch den allgemeinen Eindruck, der sich aus der Sendung als Ganzes ergibt\n(VPB 59.42, S. 352; 58.46, S. 373). Bezüglich allfälliger missverständlicher\nFormulierungen oder gar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese\nSequenzen unter Berücksichtigung des ganzen Beitrags vom Publikum\nvernünftigerweise verstanden werden konnten. Diesbezüglich sind auch\ndas Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sowie\ndramaturgische Eigenheiten des Sendegefässes zu würdigen (VPB 59.66, S. 553;\n59.42, S. 352).\n4. Im Lichte dieser Kriterien sind die angefochtenen Sendungen daraufhin zu\nprüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt haben.\n4.1. Nicht vorzuwerfen ist dem Veranstalter die Wahl des Themas «Sterbehilfe»\nals Gegenstand der beiden beanstandeten Sendungen. Es trifft zu, dass es\nsich dabei um eine Problematik handelt, die auch in der Schweiz höchst\nkontrovers ist und die eine Vielzahl ethischer und religiöser Fragen\naufwirft. Falsch wäre es allerdings, daraus auf ein Verbot ihrer kritischen\nBeleuchtung im Fernsehen zu schliessen. Vielmehr ist es geradezu Gebot\ndes kulturellen Leistungsauftrags im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV, dass\nauch heikle, vielleicht unbequeme aber gesellschaftlich relevante Themen\nin den Sendungen des Fernsehens programmiert werden (vgl. VPB 60.23,\nE. 6.1). Einer Verbotshypothese steht auch die verfassungsmässig garantierte\nProgrammautonomie entgegen, sofern der Veranstalter dafür sorgt,\ndass die heikle Thematik in einem adäquaten Rahmen diskutiert wird.\nDiese Voraussetzung wurde im konkreten Fall erfüllt, boten doch sowohl\ndie Sendung «DOK» als auch die «Sternstunde Religion» gestalterische\nBedingungen, die eine differenzierte und sensible Behandlung ermöglichten.\n4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die «DOK»-Sendung habe dem\nPublikum ein falsches Bild der Euthanasiepraxis in den Niederlanden\nvermittelt. Der Film verschweige insbesondere «die wahre niederländische\nEuthanasie-Praxis und die wahren Behandlungsmöglichkeiten der (im\nFilmbeitrag erwähnten schweren Muskelkrankheit) ALS». Die Schweizerische\nRadio- und Fernsehgesellschaft (SRG) entgegnet mit Recht, dass es in «Tod\nauf Verlangen» nicht darum gegangen sei, das gesamte Spektrum der\nEuthanasie-Kasuistik unter Einschluss von möglichen Missbräuchen oder\nillegalen Praktiken darzustellen. In der Tat konnte das Publikum erkennen,\ndass es Absicht des Films war, einen nach geltendem holländischem Recht\n\n"}