Selbst der Parteipräsident der SVP Thurgau sprach in der RTG plus-Sendung vom 11. Februar 1994 von einer «wilden Kandidatur» Fröhlichs. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb dieser Begriff sachlich unzutreffend verwendet worden wäre; selbst Fröhlich wollte in der Sendung vom 8. Februar 1994 nicht von einer Kandidatur sprechen, war aber im Falle seiner Wahl nicht abgeneigt, diese anzunehmen (vgl. oben, E. 4.4). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. 6. Weil die Beschwerde in sämtlichen Punkten unbegründet ist, ist sie abzuweisen.