Es findet seine gesetzliche Verankerung in Art. 4 Abs. 1 RTVG. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 59.14, S. 110; VPB 56.13, S. 100). 5.2. In der Bezeichnung von Fröhlich als «wilder Kandidat» in den Sendungen von RTG plus ist keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu erblicken. Dieser Begriff entspricht einem in der Politik verbreiteten Sprachgebrauch.