Somit wurde das Vielfaltsgebot nicht verletzt. 5. Mit der Rüge, Walter Fröhlich sei in den Beiträgen von RTG plus zur thurgauischen Regierungsratswahl unzulässigerweise als «wilder Kandidat» bezeichnet worden, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. 5.1. Wie das Vielfalts- so fliesst auch das Sachgerechtigkeitsgebot aus Art. 55bis Abs. 2 BV. Es findet seine gesetzliche Verankerung in Art. 4 Abs. 1 RTVG.