Weil die UBI nicht zuständig ist, alllfällige Sanktionen infolge von Widerhandlungen gegen Art. 69 Abs. 2 RTVG zu prüfen, wird der Entscheid dem Bundesamt für Kommunikation zur Kenntnisnahme zugestellt. 4.3. Es kann offenbleiben, ob im «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 mit der Regierungsratskandidatin der EVP und dem Kandidaten der SVP ein persönliches Gespräch oder eine politische Diskussion geführt wurde. Die Anforderungen, welche das Vielfaltsgebot an eine Sendung stellt, die im Vorfeld von Wahlen ausgestrahlt wird, werden nicht deshalb neutralisiert, weil es in der Sendung um ein persönliches Gespräch mit Kandidaten geht.