4 Sendungen. Entgegen der Auffassung der Veranstalterin ändert an dieser Pflicht bezüglich der angefochtenen Sendungen auch eine Verfahrensdauer von 10 Monaten nichts, denn gemäss Art. 69 Abs. 2 RTVG dauert im Falle einer Beanstandung oder Beschwerde die Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss des Verfahrens. Weil die UBI nicht zuständig ist, alllfällige Sanktionen infolge von Widerhandlungen gegen Art. 69 Abs. 2 RTVG zu prüfen, wird der Entscheid dem Bundesamt für Kommunikation zur Kenntnisnahme zugestellt.