Sie zeigt sich jedoch ausserstande, zum Beweis ihrer Behauptung die angeforderte Aufzeichnung der Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 beizubringen. 4.2. Die unterlassene Zustellung der angeforderten Aufzeichnung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 69 RTVG und die entsprechende Vorschrift in der Konzession der Lokalradio Thurgau AG dar. Demnach obliegt der Veranstalterin die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung sämtlicher