Diese Sorgfaltspflicht ist unter Berücksichtigung von Konzeption und Wirkung der Sendung zu konkretisieren. Allgemein gilt jedoch, dass die verschärfte Sorgfaltspflicht umso strikter zu beachten ist, je ausgeprägter der Wahl- oder Abstimmungscharakter einer Sendung ist (VPB 54.15, S. 78; vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 382 f.). 4. Im Lichte dieser Anforderungen sind die angefochtenen Sendungen daraufhin zu prüfen, ob sie das Vielfaltsgebot verletzt haben. 4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass Walter Fröhlich im Unterschied zu den Kandidaten der EVP und SVP nicht zur Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 eingeladen worden ist.