55bis Abs. 2 BV. Der Leistungsauftrag verpflichtet Radio und Fernsehen insgesamt, zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Er hat auch für Lokalradios Geltung, wobei seine Anforderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Bedeutung und Tragweite des Senders zu konkretisieren sind (vgl. Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Bern 1992, S. 79). Die in Art. 55bis Abs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung auszulegen. Dabei ist auch der in Art.