Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem dagegen, dass Walter Fröhlich - im Unterschied zur Kandidatin der Evangelischen Volkspartei (EVP) und dem offiziellen Kandidaten der Schweizerischen Volkspartei (SVP) - nicht zur RTG-plus-Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 eingeladen worden sei. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Vielfaltsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG. 3.1. Das Gebot der Vielfalt der Ereignisse und Ansichten ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV.