2 seine Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Ombudsberichts bei der UBI anhängig gemacht worden ist, ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 62 Abs. 1 RTVG gegeben. Der Beschwerdeführer wird von 20 Mitunterzeichnern unterstützt, weshalb die Legitimationsanforderung, die Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG an eine Popularbeschwerde stellt, ebenfalls erfüllt ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Programmrechtsbeschwerde ist somit einzutreten. 2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 65 RTVG nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden.