1. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 20. Februar 1995. Obwohl der Beschwerdeführer die fraglichen Sendungen bereits am 5./8. März 1994 bei der Ombudsstelle der Lokalradio Thurgau AG beanstandet hatte, wurde ihm der schriftliche Ombudsbericht erst am 24. Januar 1995 eröffnet. Diese mehr als zehn Monate Verfahrensdauer vor der Ombudsstelle stehen im Widerspruch zu Art. 61 Abs. 3 RTVG, der von längstens 40 Tagen ausgeht. Weil nichts darauf deutet, dass die Widerhandlung gegen diese Vorschrift durch den Beschwerdeführer mitverschuldet worden wäre und