Er rügt sinn-gemäss eine Verletzung des Vielfalts- und des Sachgerechtigkeitsgebots. Konkret macht er geltend, RTG plus habe das Programmrecht verletzt, weil der Kandidat Walter Fröhlich zur Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 nicht eingeladen worden sei. Ferner sei die Bezeichnung von Fröhlich als «wilder Kandidat» rechtswidrig gewesen. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des BG über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) wurde am 1. März 1995 die Lokalradio Thurgau AG als Veranstalterin von RTG plus zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Antwort vom 24. März 1995 beantragt die Lokalradio Thurgau AG, die Beschwerde sei abzuweisen.