{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-84--_1995-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003212.pdf?ID=150003212", "Checksum": "680f9ff79da8fd0823c3cc3272ef30c6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 25.08.1995 JAAC 60.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 25.08.1995 JAAC 60.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 25.08.1995 JAAC 60.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:54", "Checksum": "ac5df9833e27802f22cfdaf12326d0ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 25.08.1995 JAAC 60.84 \r\n\n 4\nSendungen. Entgegen der Auffassung der Veranstalterin ändert an dieser\nPflicht bezüglich der angefochtenen Sendungen auch eine Verfahrensdauer\nvon 10 Monaten nichts, denn gemäss Art. 69 Abs. 2 RTVG dauert im Falle einer\nBeanstandung oder Beschwerde die Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss\ndes Verfahrens. Weil die UBI nicht zuständig ist, alllfällige Sanktionen\ninfolge von Widerhandlungen gegen Art. 69 Abs. 2 RTVG zu prüfen, wird der\nEntscheid dem Bundesamt für Kommunikation zur Kenntnisnahme zugestellt.\n4.3. Es kann offenbleiben, ob im «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994\nmit der Regierungsratskandidatin der EVP und dem Kandidaten der SVP\nein persönliches Gespräch oder eine politische Diskussion geführt wurde.\nDie Anforderungen, welche das Vielfaltsgebot an eine Sendung stellt, die im\nVorfeld von Wahlen ausgestrahlt wird, werden nicht deshalb neutralisiert,\nweil es in der Sendung um ein persönliches Gespräch mit Kandidaten geht.\nFür eine Kandidatin oder einen Kandidaten kommt es vor einer Wahl\nentscheidend darauf an, ins Bewusstsein der wählenden Bevölkerung zu\ngelangen. Diesem Ziel kann auch eine Sendung dienen, in der mehrheitlich\nprivate Fragen zur Sprache kommen.\nGrundsätzlich ist festzuhalten, dass - in einer Wahlperiode - der Ausschluss\neines Kandidaten von jeder Medienpräsenz, während gleichzeitig allen\nanderen Kandidaten diese Möglichkeit gewährt wird, gegen das Vielfaltsgebot\nverstiesse. Nicht massgeblich kann sein, ob es sich um einen «offiziellen»\nKandidaten einer Partei handelt; es genügt, dass sich jemand ernsthaft zur\nWahl stellt.\n4.4. Im konkreten Fall steht fest, dass Walter Fröhlich von einem\nüberparteilichen Komitee portiert wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass\ndie Kandidatur Fröhlich erst 48 Stunden vor der am 12. Februar 1994 erfolgten\nAufzeichnung des «Sonntagsgesprächs» der Veranstalterin von RTG plus\nbekannt war und dass Fröhlich dazu nicht eingeladen wurde. Die Lokalradio\nThurgau AG entschuldigt die Nichteinladung mit dem Hinweis auf ihre\nbeschränkten personellen und logistischen Verhältnisse, die ein kurzfristiges\nUmdisponieren nicht gestattet hätten.\nUnter dem Gesichtspunkt des Vielfaltsgebots ist für die UBI ausschlaggebend,\ndass Walter Fröhlich am 8. und am 11. Februar 1994 auf RTG plus je während\nmehr als drei Minuten Gelegenheit hatte, zu seiner eventuellen Kandidatur\nals Regierungsrat Stellung zu nehmen. In der ersten Sendung wurde Fröhlich\nzum Gerücht seiner Wahlteilnahme als «wilder Kandidat» befragt. Zu diesem\nZeitpunkt wolle er noch nicht von einer Kandidatur sprechen, sei aber im Falle\nseiner Wahl nicht abgeneigt, diese anzunehmen, sagte er. Als Mitglied der SVP\nkönne er in seinem gegen den Willen der SVP gerichteten Verhalten keinen\n«Rückenschuss» gegen die Parteileitung sehen. Schliesslich erhielt Fröhlich\nvom Journalisten Gelegenheit, seinen Vorstellungen darüber Ausdruck zu\nverleihen, was er im Falle einer Wahl in politischer Hinsicht ändern würde. In\nder Sendung vom 11. Februar 1994 stand dann fest, dass Fröhlich von einem\nüberparteilichen Komitee portiert wird. Er gab dem Journalisten bekannt,\ndass er bei einem allfälligen Wahlsieg die Wahl annehmen werde. In einer\nim Rahmen derselben Sendung ausgestrahlten Stellungnahme missbilligte\nder Präsident der thurgauischen SVP das Verhalten Fröhlichs, das er als\n«sogenannte wilde Kandidatur» bezeichnete.\n\n5\nIn Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass Fröhlich schon\nvor dem «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 eine erhebliche Präsenz\nin zwei Sendungen von RTG plus genoss. Es ist notorisch, dass sogenannte\n«wilde Kandidaturen» infolge verstärkter Medienpräsenz im Bewusstsein\nder Öffentlichkeit oft sogar stärker haften bleiben als offizielle. Diese beiden\nMedienauftritte verschafften Fröhlich jedenfalls eine ähnliche Publizität,\nwie dies das «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 für die offiziellen\nKandidaten der EVP und SVP bewirkte. Somit wurde das Vielfaltsgebot nicht\nverletzt.\n5. Mit der Rüge, Walter Fröhlich sei in den Beiträgen von RTG plus zur\nthurgauischen Regierungsratswahl unzulässigerweise als «wilder Kandidat»\nbezeichnet worden, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung\ndes Sachgerechtigkeitsgebots geltend.\n5.1. Wie das Vielfalts- so fliesst auch das Sachgerechtigkeitsgebot aus Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Es findet seine gesetzliche Verankerung in Art. 4 Abs. 1 RTVG. Die\nUBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer\nPraxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in\nder Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges\nBild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt\nwerden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 59.14,\nS. 110; VPB 56.13, S. 100).\n5.2. In der Bezeichnung von Fröhlich als «wilder Kandidat» in den Sendungen\nvon RTG plus ist keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu erblicken.\nDieser Begriff entspricht einem in der Politik verbreiteten Sprachgebrauch.\nSelbst der Parteipräsident der SVP Thurgau sprach in der RTG plus-Sendung\nvom 11. Februar 1994 von einer «wilden Kandidatur» Fröhlichs. Es ist auch\nnicht zu erkennen, weshalb dieser Begriff sachlich unzutreffend verwendet\nworden wäre; selbst Fröhlich wollte in der Sendung vom 8. Februar 1994 nicht\nvon einer Kandidatur sprechen, war aber im Falle seiner Wahl nicht abgeneigt,\ndiese anzunehmen (vgl. oben, E. 4.4). Somit ist die Beschwerde in diesem\nPunkt unbegründet.\n6. Weil die Beschwerde in sämtlichen Punkten unbegründet ist, ist sie\nabzuweisen.\n\n"}