{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-84--_1995-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003212.pdf?ID=150003212", "Checksum": "680f9ff79da8fd0823c3cc3272ef30c6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 25.08.1995 JAAC 60.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 25.08.1995 JAAC 60.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 25.08.1995 JAAC 60.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:54", "Checksum": "ac5df9833e27802f22cfdaf12326d0ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 25.08.1995 JAAC 60.84 \r\n\n 2\nseine Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Ombudsberichts bei der\nUBI anhängig gemacht worden ist, ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 62\nAbs. 1 RTVG gegeben. Der Beschwerdeführer wird von 20 Mitunterzeichnern\nunterstützt, weshalb die Legitimationsanforderung, die Art. 63 Abs. 1 Bst. a\nRTVG an eine Popularbeschwerde stellt, ebenfalls erfüllt ist. Die übrigen\nEintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die\nProgrammrechtsbeschwerde ist somit einzutreten.\n2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 65 RTVG nicht an die\nVorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die\nformgerecht beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit\nden massgeblichen Programmbestimmungen, ohne von den Anträgen und\nRügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein (VPB 53.48, S. 341).\n3. Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem dagegen, dass Walter\nFröhlich - im Unterschied zur Kandidatin der Evangelischen Volkspartei (EVP)\nund dem offiziellen Kandidaten der Schweizerischen Volkspartei (SVP) - nicht\nzur RTG-plus-Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 eingeladen\nworden sei. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Vielfaltsgebots im\nSinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG.\n3.1. Das Gebot der Vielfalt der Ereignisse und Ansichten ergibt sich dem\nGrundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Der Leistungsauftrag verpflichtet Radio und Fernsehen insgesamt,\nzur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen\nund dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Er\nhat auch für Lokalradios Geltung, wobei seine Anforderungen unter\nBerücksichtigung der spezifischen Bedeutung und Tragweite des Senders\nzu konkretisieren sind (vgl. Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht\nbei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Bern 1992, S. 79). Die in Art. 55bis\nAbs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der\nInteressenabwägung auszulegen. Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3 BV\ngarantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen (VPB\n56.13, S. 99).\n3.2 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige\nTendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern.\nEs verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken\nBerücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche\nVermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten\n(vgl. Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung,\n2. Aufl., Bern 1991, S. 206). Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in\nihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln.\n3.3. Andererseits hat das Bundesgericht unlängst wieder daran erinnert,\ndass ein sogenanntes «Recht auf Antenne» nicht existiert, das heisst keine\nPrivatperson oder Vereinigung einen Anspruch hat, an einer Sendung\nteilzunehmen oder zu verlangen, dass ein bestimmtes Thema behandelt\noder eine Information verbreitet wird (BGE 119 Ib 241, 248 f.). Dem «Recht\nauf Antenne» steht insbesondere die in Art. 55bis Abs. 2 BV sowie in Art. 3\nund Art. 4 RTVG enthaltene Verpflichtung des Veranstalters entgegen, zur\nfreien Meinungsbildung des Publikums beizutragen (vgl. Vonlanthen Beat,\nDas Kommunikationsgrundrecht «Radio- und Fernsehfreiheit», Freiburg 1987,\nS. 425; Rostan Blaise, Les médias audiovisuels en droit international, Aspects\n\n"}