Die Fakten wurden teilweise so gefärbt, dass sie zur Konklusion: «Bergpolitiker sind unverfroren» passten. Damit verletzte der Beitrag das Gebot journalistischer Unvoreingenommenheit gegenüber dem publizistischen Endprodukt (BGE 10 121 II 29, 36; vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 293, 309). Durch die dreifache stereotype Wiederholung der Interviewabsage Maissens wird der Eindruck der Voreingenommenheit noch unterstrichen. 14. Augrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass der angefochtene Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.