9 der Zusammenarbeit (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 367). Liegen schriftliche Stellungnahmen vor, so sind diese auf eine Weise in die Sendung zu integrieren, dass die Position des Beschuldigten in einer der Angelegenheit angemessenen Differenziertheit zum Ausdruck kommt (VPB 59.67, S. 562 f.; 59.42, S. 353). 12.2. Im konkreten Fall wurde den Zuschauern bezüglich der Mitwirkungsverweigerung Maissens mitgeteilt, dass der Sekretär und Abfallchef des Gemeindeverbandes Surselva über die Recherchen des «Kassensturz» ungehalten und nicht auf alle Fragen vorbereitet gewesen sei.