55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie ist die SRG frei, Gegenstand und Inhalt der Sendung zu bestimmen. Werden Vorwürfe erhoben gegen eine Person, Organisation oder Institution, die ihre Mitwirkung verweigert oder sich der Ausstrahlung widersetzt, ist das Publikum jedoch über die Gründe angemessen zu informieren. Der Veranstalter darf sich nicht mit dem blossen Hinweis begnügen, die Angeschuldigten hätten ihre Mitwirkung in der Sendung verweigert (BGE 119 Ib 166, 171). Entsprechend der Schwere der erhobenen Vorwürfe ist in solchen Fällen eine sachgerechte Zusammenfassung der von den Beschuldigten vorgebrachten Argumente erforderlich.