Dennoch habe sich der «Kassensturz» bemüht, den Standpunkt des Gemeindeverbandes Surselva einzubeziehen. 12.1. Nach konstanter Praxis der UBI und des Bundesgerichts geht das Erfordernis der Sachgerechtigkeit nicht so weit, dass eine Berichterstattung vom Willen und der Bereitschaft einer Partei abhängt, an einer Sendung teilzunehmen oder Informationen zur Verfügung zu stellen (VPB 59.67, S. 562; BGE 119 Ib 166, 171). Im Rahmen ihrer durch Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie ist die SRG frei, Gegenstand und Inhalt der Sendung zu bestimmen.