» Vorweg ist festzustellen, dass für die UBI der Sachverhalt massgeblich ist, der im Zeitpunkt der Sendung galt. Soweit die SRG Fakten anführt, die sich erst nach der Ausstrahlung ergeben haben, fallen diese für die Prüfung der Sachgerechtigkeit der Sendung nicht in Betracht. Der zitierte Text ist insoweit falsch, als behauptet wird, der Müll werde «ohne eine Abdichtung...» auf den Boden gekippt, denn fraglos kann auch eine Lehmschicht eine Abdichtung im Sinne von Ziff. 22 im Anhang 2 zur TVA darstellen. Zutreffend hingegen ist, dass der Gemeindeverband beim Gewässerschutz sparen wollte, namentlich durch Verzicht auf eine zusätzliche Abdichtung durch Bitumen.