Die SRG stützt sich ihrerseits auf die Technische V über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.015), die Abdichtungen von Deponien allgemein vorschreibe. Der Gemeindeverband missachte diese Pflicht, weil er sich für eine Variante ohne Abdichtung einsetze. Die angefochtene Passage lautete wie folgt: