gemäss den vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass eine UVP nicht stattgefunden hat. Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass dieser Satz im Zusammenhang der unmittelbar vorstehenden Äusserungen suggestiv wirkt. Der umstrittene Satz schliesst logisch die Argumentationskette kurz, indem die Frage ausgeklammert wird, ob denn eine UVP aufgrund des massgeblichen Rechts überhaupt erforderlich sei. Durch dieses Vorgehen wird beim Publikum in der Tat der Eindruck einer Pflichtwidrigkeit erweckt.