7 zitierten Kommentarsequenz nüchtern. Diese dramaturgischen Mittel emotionalisierten die Problematik in einer Weise, die das Verhalten der kritisierten Behörden von vornherein als verantwortungslos erscheinen liess. Aufgrund dieser Erwägungen entsteht der Eindruck, dass der «Kassensturz» dem Gegenstand der Sendung nicht ohne Voreingenommenheit gegenüberstand (BGE 114 Ib 207; vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 309 f.), weil Informationen teilweise selektiv vermittelt und der Gesamtaussage durch Gewichtung und dramaturgische Färbung einzelner Elemente eine manipulative Tendenz gegeben wurde. 10. Der Beschwerdeführer bemängelt ebenfalls die Äusserung, wonach