Erstens hätte erwähnt werden müssen, dass nicht das BUWAL, sondern der Bundesrat Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet und das Gebiet Plaun Grond im massgeblichen Bundesinventar nicht figuriert. Zweitens wäre ein differenzierender Hinweis darauf notwendig gewesen, dass Art. 22 NHG die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zur Entwässerung von Biotopen vorsieht und im Falle einer künstlichen Biotopentwicklung keine Bewilligungspflicht besteht. Weil diese Informationen unterlassen wurden, blieb beim Publikum der - aufgrund der Rechtslage unzutreffende - Eindruck haften, der Gemeindeverband habe sich eigenmächtig über eine wichtige Norm des Natur- und Heimatschutzrechts hinweggesetzt.