keine Rechtswidrigkeit beging, indem er die umstrittenen Planierungsarbeiten ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 22 NHG ausführte. 9.2. Insgesamt ergibt die Würdigung dieses Punktes, dass den Zuschauern zwei Informationen vorenthalten wurden, die für ihre freie Meinungsbildung wichtig gewesen wären. Erstens hätte erwähnt werden müssen, dass nicht das BUWAL, sondern der Bundesrat Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet und das Gebiet Plaun Grond im massgeblichen Bundesinventar nicht figuriert.