Ein Blick in die V vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11) zeigt, dass der Bundesrat dem fraglichen Biotop bis zum Zeitpunkt der Sendung keine nationale Bedeutung zuerkannt hatte. Ferner verschweigt der «Kassensturz», dass Art. 22 NHG die Möglichkeit einer Ausnahmbewilligung zur Entwässerung von Biotopen vorsieht, sofern bestimmte Auflagen erfüllt werden.