Diese müssten vom Bundesrat bezeichnet werden, und eine entsprechende Verfügung liege nicht vor. Beim fraglichen Biotop handle es sich um eine sekundäre Biotopentwicklung, die sich erst nach Inbetriebnahme der Regionaldeponie im Jahre 1987 gebildet habe. Vor diesen Baumassnahmen des Gemeindeverbandes sei das Gelände als Lebensraum für Flora und Fauna praktisch ungeeignet gewesen. Der Regierungsrat habe deshalb auf die Erteilung einer formellen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 22 des BG vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) verzichtet; eine solche sei für Sekundärbiotope nicht erforderlich. Die SRG bestreitet diese Auffassung.