Sie stützt sich zusätzlich auf die Meinungen des Bauchefs der Gemeinde Rueun und des Rechtsprofessors Haller. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf eine Unterlage des Bündner Amtes für Umweltschutz vom 11. Februar 1994, auf einen Brief des Amtes für Raumplanung vom 7. März 1994 und schliesslich auf eine Auskunft von Professor Haller. Die Würdigung des angeführten Beweismaterials ergibt, dass die Frage, ob im Zeitpunkt der Planierung eine gültige Baubewilligung vorlag, rechtlich kontrovers war. Die Unsicherheit in der Rechtslage kam für die Zuschauer mit genügender Transparenz zum Ausdruck;