Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es werde in der Sendung unzulässigerweise unterstellt, der Gemeindeverband Surselva habe die Planierungsarbeiten ohne Baubewilligung der Gemeinde Rueun getätigt und somit rechtswidrig gehandelt. Die SRG legt zum Beleg, dass die in der Sendung gemachte Aussage korrekt sei, einen Brief des Bündner Amtes für Umweltschutz vom 19. April 1994 (recte: 17. August 1994) ins Recht. Sie stützt sich zusätzlich auf die Meinungen des Bauchefs der Gemeinde Rueun und des Rechtsprofessors Haller.