4 VPB 57.52, nicht publizierte E. 3). In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmungen oder Behörden richten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. 6. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Sendung daraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es werde in der Sendung unzulässigerweise unterstellt, der Gemeindeverband Surselva habe die Planierungsarbeiten ohne Baubewilligung der Gemeinde Rueun getätigt und somit rechtswidrig gehandelt.