Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den «anwaltschaftlichen» Journalismus aus, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können; ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 121 II 29, 34; vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 364, 366). 5.3. Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur solange Sache des Veranstalters, als ihr Einsatz nicht das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt. Art. 5 Abs. 1