Die UBI anerkennt die grundsätzliche Freiheit des Veranstalters, sich dezidiert kritisch oder gar polemisch mit Fragen des Konsumentenschutzes auseinanderzusetzen (VPB 59.42, S. 352; nicht publizierter Entscheid der UBI b. 221 vom 25. September 1992, S. 10; BGE vom 11. Oktober 1990 betreffend die Konsumentensendung «A bon entendeur»). Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den «anwaltschaftlichen» Journalismus aus, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können;