1. (Formelles) 2. Der Beschwerdeführer ist als Behörde im Sinne von Art. 63 Abs. 2 RTVG zur Beschwerde legitimiert. Der beiliegende Bericht der Ombudsstelle DRS trägt das Datum des 15. Februar 1995 und dürfte am darauffolgenden Tag beim Beschwerdeführer eingetroffen sein. Die Beschwerde, die am 20. März 1995, einem Montag, der Post übergeben wurde, ist somit rechtzeitig instanziert worden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Programmrechtsbeschwerde ist somit einzutreten. 3. (Prüfungsumfang, vgl. VPB 53.48, S. 341) 4. Der Beschwerdeführer rügt in mehreren Punkten die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.