64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Vernehmlassung wirft die SRG die Frage des Ausstandes eines Mitglieds der UBI auf. In materieller Hinsicht beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der fragliche «Kassensturz»-Beitrag habe die Zuschauer durchaus korrekt und umfassend