die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebotes. Das Publikum habe infolge mehrfacher Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht keine Gelegenheit erhalten, sich über die tatsächlichen Gegebenheiten ein eigenes, zuverlässiges Bild zu machen. Insbesondere sei das Publikum dadurch irregeführt worden, dass einerseits die vermittelten Fakten unzutreffend gewesen seien, und es andererseits auf die Begründung von Theo Maissens kurzfristiger Interview-Absage nicht hingewiesen worden sei. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen.