Art. 4 Abs. 1 RTVG. Sachgerechte Darstellung von Ereignissen. Unvoreingenommenheit der Journalisten. Die aus dem Sachgerechtigkeitsgebot fliessende Sorgfaltspflicht gebietet die Unvoreingenommenheit der Journalisten gegenüber dem publizistischen Endprodukt. Eine Sendung, die mit suggestiven und irreführenden Formulierungen eine vorgefasste Meinung (in diesem Fall über die Planierung eines Biotops in einer Deponie) vermittelt, verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot.