{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-83--_1995-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003209.pdf?ID=150003209", "Checksum": "8ed5011044a16a402598516e88e4baad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:02", "Checksum": "1c6728ce6ee761feb1f7a1d5a40e9fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r\n\n 9\nder Zusammenarbeit (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 367). Liegen schriftliche\nStellungnahmen vor, so sind diese auf eine Weise in die Sendung zu\nintegrieren, dass die Position des Beschuldigten in einer der Angelegenheit\nangemessenen Differenziertheit zum Ausdruck kommt (VPB 59.67, S. 562 f.;\n59.42, S. 353).\n12.2. Im konkreten Fall wurde den Zuschauern bezüglich der\nMitwirkungsverweigerung Maissens mitgeteilt, dass der Sekretär und\nAbfallchef des Gemeindeverbandes Surselva über die Recherchen des\n«Kassensturz» ungehalten und nicht auf alle Fragen vorbereitet gewesen\nsei. Maissen erklärte in Grossaufnahme, dass er die Fragen, die man ihm\ngestellt hatte, schriftlich beantworten werde. Aufgrund dieser Informationen\nkonnten sich die Zuschauer ein eigenes Bild über Maissens Gründe für die\nInterviewabsage machen. Aus programmrechtlicher Sicht problematisch\nerscheint jedoch die nachfolgende dreifache Wiederholung des immergleichen\nStatements Maissens. Damit wurde beim Publikum der Eindruck erweckt,\nder Sekretär des Gemeindeverbandes sei arrogant und letztlich nicht an der\nLösung der Sachfragen interessiert. Die penetrante Wiederholung führt die\nUBI zum Schluss, dass es dem «Kassensturz» hier weniger um die sachliche\nDarstellung der Position des Abwesenden als vielmehr um eine Revanche für\nmangelnde Kooperation gegangen ist.\n13. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Beitrag von Beginn weg einseitig\ndarauf ausgerichtet war, das Publikum von der bereits in der Anmoderation\nformulierten Meinung des Veranstalters: «Bergmolche sind wunderschöne\nTiere, rar und darum geschützt. Die Bergpolitiker im Bündnerland sind\neigenwillig, mächtig und darum unverfroren», zu überzeugen. Weil der\nBeitrag insgesamt manipulativ war, war es den Zuschauern nicht möglich,\nsich ein eigenes Bild von der Problematik machen zu können (vgl. E. 5.2.).\nWiederholt wurde durch suggestive Formulierungen der Eindruck der\nUnverfrorenheit der Behörden evoziert. Im Zusammenhang mit der\numstrittenen Baubewilligung wurde suggeriert, die Planierungsarbeiten\nseien illegal erfolgt und die Behörden hätten diese in einer Nacht- und\nNebelaktion nachträglich legalisiert (E. 7). Betreffend das Biotop von\nangeblich nationaler Bedeutung wurden den Zuschauern Informationen\nvorenthalten, die für die freie Meinungsbildung wichtig gewesen wären\n(E. 9). Durch diese Unterlassung entstand beim Publikum der - aufgrund\nder Rechtslage - unzutreffende Eindruck, der Gemeindeverband habe sich\n«eigenmächtig» über geltendes Umweltschutzrecht hinweggesetzt. Die\nDramaturgie des gesamten Beitrags tat ein übriges, um die «unverfrorenen\nBergpolitiker» gegen die «wunderschönen Bergmolche» auszuspielen. Die\nSequenz betreffend die UVP-Pflicht war so intoniert, dass die Zuschauer\ndie unzutreffende Information erhielten, dass die Behörden pflichtwidrig\ndie Durchführung einer UVP unterlassen hätten (E. 10). Die Würdigung der\nWechselwirkung von Bild, Ton und Text bestärkt die UBI in der Erkenntnis,\ndass der «Kassensturz» im angefochtenen Beitrag seine vorgefasste Meinung\nden Zuschauern weniger auf der Ebene sachlicher Information als vielmehr\nüber eine diffuse Emotionalität beliebt zu machen versuchte. Die Fakten\nwurden teilweise so gefärbt, dass sie zur Konklusion: «Bergpolitiker sind\nunverfroren» passten. Damit verletzte der Beitrag das Gebot journalistischer\nUnvoreingenommenheit gegenüber dem publizistischen Endprodukt (BGE\n\n10\n121 II 29, 36; vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 293, 309). Durch die dreifache\nstereotype Wiederholung der Interviewabsage Maissens wird der Eindruck der\nVoreingenommenheit noch unterstrichen.\n14. Augrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass der\nangefochtene Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat. Somit ist die\nBeschwerde gutzuheissen.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.83 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 22. September 1995; b.299\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 209\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}