{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-83--_1995-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003209.pdf?ID=150003209", "Checksum": "8ed5011044a16a402598516e88e4baad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:02", "Checksum": "1c6728ce6ee761feb1f7a1d5a40e9fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r\n\n 8\n«Zurück zur Deponie bei Ilanz. Sie liegt direkt am Vorderrhein. Trotzdem will\nder Verband beim Gewässerschutz sparen: Er möchte auch die nächsten 200 000\nKubikmeter Müll einfach direkt auf den Boden kippen - ohne eine Abdichtung\nzum Schutz des Grundwassers. Damit könnte der Verband die Baukosten von\n12 auf 8 Millionen senken. Das widerspricht aber geltendem Recht: Der Bund\nschreibt eine Abdichtung zum Schutz der Umwelt zwingend vor.»\nVorweg ist festzustellen, dass für die UBI der Sachverhalt massgeblich ist,\nder im Zeitpunkt der Sendung galt. Soweit die SRG Fakten anführt, die sich\nerst nach der Ausstrahlung ergeben haben, fallen diese für die Prüfung der\nSachgerechtigkeit der Sendung nicht in Betracht.\nDer zitierte Text ist insoweit falsch, als behauptet wird, der Müll werde\n«ohne eine Abdichtung...» auf den Boden gekippt, denn fraglos kann auch\neine Lehmschicht eine Abdichtung im Sinne von Ziff. 22 im Anhang 2\nzur TVA darstellen. Zutreffend hingegen ist, dass der Gemeindeverband\nbeim Gewässerschutz sparen wollte, namentlich durch Verzicht auf eine\nzusätzliche Abdichtung durch Bitumen. Allerdings ist einer Bergregion ein\nsolcher Sparwille nicht vorzuwerfen, solange sie sich damit im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften bewegt. Die erwähnte Falschinformation ist für sich\nallein genommen nicht als schwerwiegend zu betrachten. Dennoch trägt sie\n- auch durch ihren Unterton - dazu bei, dass bei den Zuschauern der Eindruck\nvon «Unverfrorenheit» beziehungsweise «Rechtswidrigkeit» im Verhalten der\nBehörden verstärkt wird.\n12. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, Theo Maissen sei in der Sendung\nunnötig blossgestellt worden. Insbesondere seien den Zuschauern die\nGründe seiner Interviewabsage verschwiegen worden. Weil als Antwort\nauf die drei vom «Kassensturz» gestellten Fragen jeweils stereotyp Maissens\nStatement eingeblendet wurde, sei für die Zuschauer die Stellungnahme\ndes Gemeindeverbandes zu den drei Punkten im Dunkeln geblieben. Die\nSRG entgegnet, es sei in der Sendung gesagt worden, dass Theo Maissen das\nInterview kurzfristig abgesagt habe, weil ihm zusätzlich zu den schriftlich\nangemeldeten, weitere Fragen hätten gestellt werden sollen. Dennoch habe\nsich der «Kassensturz» bemüht, den Standpunkt des Gemeindeverbandes\nSurselva einzubeziehen.\n12.1. Nach konstanter Praxis der UBI und des Bundesgerichts geht das\nErfordernis der Sachgerechtigkeit nicht so weit, dass eine Berichterstattung\nvom Willen und der Bereitschaft einer Partei abhängt, an einer Sendung\nteilzunehmen oder Informationen zur Verfügung zu stellen (VPB 59.67,\nS. 562; BGE 119 Ib 166, 171). Im Rahmen ihrer durch Art. 55bis Abs. 3 BV\ngarantierten Programmautonomie ist die SRG frei, Gegenstand und Inhalt\nder Sendung zu bestimmen. Werden Vorwürfe erhoben gegen eine Person,\nOrganisation oder Institution, die ihre Mitwirkung verweigert oder sich der\nAusstrahlung widersetzt, ist das Publikum jedoch über die Gründe angemessen\nzu informieren. Der Veranstalter darf sich nicht mit dem blossen Hinweis\nbegnügen, die Angeschuldigten hätten ihre Mitwirkung in der Sendung\nverweigert (BGE 119 Ib 166, 171). Entsprechend der Schwere der erhobenen\nVorwürfe ist in solchen Fällen eine sachgerechte Zusammenfassung der\nvon den Beschuldigten vorgebrachten Argumente erforderlich. Zudem\nist der Veranstalter gehalten, den Grund einer möglichen Absage ebenso\npräzis wiederzugeben, wie das Ausmass einer allfälligen Verweigerung\n\n"}