{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-83--_1995-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003209.pdf?ID=150003209", "Checksum": "8ed5011044a16a402598516e88e4baad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:02", "Checksum": "1c6728ce6ee761feb1f7a1d5a40e9fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r\n\n 7\nzitierten Kommentarsequenz nüchtern. Diese dramaturgischen Mittel\nemotionalisierten die Problematik in einer Weise, die das Verhalten der\nkritisierten Behörden von vornherein als verantwortungslos erscheinen liess.\nAufgrund dieser Erwägungen entsteht der Eindruck, dass der «Kassensturz»\ndem Gegenstand der Sendung nicht ohne Voreingenommenheit\ngegenüberstand (BGE 114 Ib 207; vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 309 f.), weil\nInformationen teilweise selektiv vermittelt und der Gesamtaussage\ndurch Gewichtung und dramaturgische Färbung einzelner Elemente eine\nmanipulative Tendenz gegeben wurde.\n10. Der Beschwerdeführer bemängelt ebenfalls die Äusserung, wonach\neine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nie stattgefunden habe. Damit\nwerde suggeriert, dass eine UVP-Pflicht bestanden und der Gemeindeverband\ndagegen verstossen habe. Die SRG räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die\nzuständigen kantonalen Behörden vom Gemeindeverband Surselva keine UVP\nverlangt hätten. Dies geht ebenfalls aus einem Schreiben des Bündner Amtes\nfür Umweltschutz vom 17. August 1994 hervor, das die SRG selbst ins Recht\nlegt.\nDie beanstandete Sequenz hatte folgenden Wortlaut:\n«Deponieren ist einfach und billig. - Aber problematisch für die Umwelt. - Deshalb\nhat der Bund eine Verbrennungspflicht für Siedlungsabfall verordnet. Nach einer\nÜbergangsfrist von wenigen Jahren soll es mit den Kehrichtdeponien endgültig\nvorbei sein. - Eine Vorschrift, über die sich der Gemeindeverband Surselva glatt\nhinwegsetzen will. Er möchte die Deponie erweitern, um noch jahrzehntelang\nmöglichst billig entsorgen zu können. Das sei für eine arme Bergregion\nzweckmässig, so der Verband. - Nur: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat nie\nstattgefunden.»\nEin grammatikalische Analyse des letztzitierten Satzes ergibt seine inhaltliche\nRichtigkeit; gemäss den vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass\neine UVP nicht stattgefunden hat. Allerdings ist dem Beschwerdeführer\ndarin Recht zu geben, dass dieser Satz im Zusammenhang der unmittelbar\nvorstehenden Äusserungen suggestiv wirkt. Der umstrittene Satz schliesst\nlogisch die Argumentationskette kurz, indem die Frage ausgeklammert wird,\nob denn eine UVP aufgrund des massgeblichen Rechts überhaupt erforderlich\nsei. Durch dieses Vorgehen wird beim Publikum in der Tat der Eindruck einer\nPflichtwidrigkeit erweckt.\n11. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dem Gemeindeverband Surselva werde\nunzulässigerweise unterstellt, er habe auf Kosten der Umwelt sparen wollen,\nindem er auf eine Abdichtung zum Schutze des Grundwassers verzichtete, um\nso die Baukosten von 12 auf 8 Mio. Franken zu senken. Es werde der Eindruck\nerweckt, der Gemeindeverband nehme aus Kostengründen in skrupelloser\nArt und Weise selbst eine Grundwasserverschmutzung in Kauf. Die SRG stützt\nsich ihrerseits auf die Technische V über Abfälle vom 10. Dezember 1990\n(TVA, SR 814.015), die Abdichtungen von Deponien allgemein vorschreibe. Der\nGemeindeverband missachte diese Pflicht, weil er sich für eine Variante ohne\nAbdichtung einsetze.\nDie angefochtene Passage lautete wie folgt:\n\n"}