{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-83--_1995-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003209.pdf?ID=150003209", "Checksum": "8ed5011044a16a402598516e88e4baad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:02", "Checksum": "1c6728ce6ee761feb1f7a1d5a40e9fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r\n\n 6\nVorderrhein. Doch statt geschützt - wie es das Gesetz fordert - wurden die\nBergmolche hier buchstäblich plattgemacht, ihr Lebensraum eingeebnet und\nentwässert. - Von Arbeitern des Gemeindeverbandes Surselva.»\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird in dieser Sequenz\ndem Gemeindeverband nicht vorgeworfen, ein Biotop planiert zu haben;\nder Kommentar spricht vielmehr von der Planierung von Bergmolchen. - Im\nKommentar wird die Behauptung aufgestellt, dass sich in der stillgelegten\nKiesgrube bei Ilanz ein Biotop entwickelt habe, das vom Bundesamt\nfür Umwelt Wald und Landschaft (BUWAL) als Biotop von nationaler\nBedeutung bezeichnet worden sei. Es kann offenbleiben, ob das BUWAL\ndiese Inventaraufnahme offiziell beantragt hat; aus dem von der SRG\nvorgelegten Dokument geht nicht hervor, ob es sich dabei um eine\nverbindliche Empfehlung des BUWAL oder lediglich um den Vorschlag\neines Sachbearbeiters handelte. Davon unabhängig hätten die Zuschauer\ndarüber aufgeklärt werden müssen, dass nicht das BUWAL, sondern der\nBundesrat Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet. Ein Blick in die\nV vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und\nNaturdenkmäler (VBLN, SR 451.11) zeigt, dass der Bundesrat dem fraglichen\nBiotop bis zum Zeitpunkt der Sendung keine nationale Bedeutung zuerkannt\nhatte. Ferner verschweigt der «Kassensturz», dass Art. 22 NHG die Möglichkeit\neiner Ausnahmbewilligung zur Entwässerung von Biotopen vorsieht, sofern\nbestimmte Auflagen erfüllt werden. Aus einer Antwort der Regierung des\nKantons Graubünden vom 3. Mai 1995 auf die Interpellation Jäger betreffend\ndie Abfalldeponie Plaun Grond geht schliesslich hervor, dass die Regierung\n(anscheinend bereits zur Zeit der Sendung) in Übereinstimmung mit dem\nBUWAL den Standpunkt vertrat, dass «auf die Erteilung einer formellen\nBewilligung verzichtet werden konnte, nachdem die Tümpel innerhalb einer\nrechtskräftig bewilligten Abbau- und Deponiezone künstlich entstanden sind\nund es im Belieben des Deponiebetreibers gelegen wäre, deren Entstehung zu\nverhindern.» Somit ist davon auszugehen, dass der Gemeindeverband Surselva\nkeine Rechtswidrigkeit beging, indem er die umstrittenen Planierungsarbeiten\nohne Ausnahmebewilligung nach Art. 22 NHG ausführte.\n9.2. Insgesamt ergibt die Würdigung dieses Punktes, dass den Zuschauern\nzwei Informationen vorenthalten wurden, die für ihre freie Meinungsbildung\nwichtig gewesen wären. Erstens hätte erwähnt werden müssen, dass nicht das\nBUWAL, sondern der Bundesrat Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet\nund das Gebiet Plaun Grond im massgeblichen Bundesinventar nicht figuriert.\nZweitens wäre ein differenzierender Hinweis darauf notwendig gewesen, dass\nArt. 22 NHG die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zur Entwässerung\nvon Biotopen vorsieht und im Falle einer künstlichen Biotopentwicklung keine\nBewilligungspflicht besteht. Weil diese Informationen unterlassen wurden,\nblieb beim Publikum der - aufgrund der Rechtslage unzutreffende - Eindruck\nhaften, der Gemeindeverband habe sich eigenmächtig über eine wichtige\nNorm des Natur- und Heimatschutzrechts hinweggesetzt.\nDieser Eindruck wurde auf der Bild- und Tonebene verstärkt. Eingeleitet\nwurde die umstrittene Sequenz mit farbenfrohen Bildern von geschützten\nGrasfröschen, Erdkröten und Bergmolchen in ihrer natürlichen Umwelt.\nUntermalt waren diese Bilder durch eine liebliche Hintergrundmusik. Die\nStimme des Kommentators trug solange einen heile-Welt-Unterton, als\nvon den geschützten Amphibien die Rede war und wurde mit Beginn der\n\n"}