{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-83--_1995-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003209.pdf?ID=150003209", "Checksum": "8ed5011044a16a402598516e88e4baad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:02", "Checksum": "1c6728ce6ee761feb1f7a1d5a40e9fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r\n\n 5\nEs ist nicht entscheidend, ob es sich bei der Sitzung vom 5. Dezember 1994\num eine ordentliche oder um eine ausserordentliche Gemeinderatssitzung\nhandelte. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine Gemeinde, deren\nVerwaltungsakt zum Gegenstand einer «Kassensturz»-Sendung wird,\nvorsichtshalber eine Sondersitzung einberuft, um Zweifel über die Rechtslage\nauszuräumen. Mit der zitierten Abmoderation liess der «Kassensturz» dieser\nInterpretationsmöglichkeit keinen Raum, sondern erweckte einseitig den\nEindruck eines überstürzten und wenig vertrauenswürdigen Verhaltens\nseitens der Gemeinde. Dadurch blieb beim Publikum der diffuse Eindruck\nhaften, die Planierungsarbeiten seien letztlich doch illegal erfolgt und die\nBehörden hätten sich nur durch wechselseitige Hilfestellung und mit einem\nKunstgriff aus dem Unrecht manövrieren können.\n8. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei fälschlicherweise erklärt\nworden, dass der Gemeindeverband Surselva am Standort des Biotops, einer\nstillgelegten Kiesgrube, künftig Kehricht deponieren wolle. Damit sei bei\nden Zuschauern der Eindruck erweckt worden, bei den Planierungsarbeiten\nhandle es sich um Vorbereitungsmassnahmen für die Erstellung einer neuen\nKehrichtdeponie. Die SRG entgegnet, dass diese Rüge verfehlt sei. Der Beitrag\nbringe zahlreiche Bilder aus der bereits bestehenden Deponie; damit erhielten\ndie Zuschauer nicht den Eindruck, es werde eine neue Deponie erstellt.\nDie Visionierung des Beitrags zeigt das Bild der bereits bestehenden Deponie\nder ersten Etappe, begleitet vom Kommentar, dass der Gemeindeverband\nhier künftig Kehricht deponieren wolle. Damit ist die Behauptung des\nBeschwerdeführers unbegründet, wonach die Sendung suggeriert habe, dass\nhier ein neues Projekt zur Diskussion stehe.\n9. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dem Gemeindeverband\nSurselva werde zu Unrecht vorgeworfen, sich über geltende Natur- und\nHeimatschutzbestimmungen hinweggesetzt zu haben, indem er ein\nBiotop von nationaler Bedeutung planiert habe. Der Beschwerdeführer\nbestreitet das Vorliegen eines Biotops von nationaler Bedeutung. Diese\nmüssten vom Bundesrat bezeichnet werden, und eine entsprechende\nVerfügung liege nicht vor. Beim fraglichen Biotop handle es sich um eine\nsekundäre Biotopentwicklung, die sich erst nach Inbetriebnahme der\nRegionaldeponie im Jahre 1987 gebildet habe. Vor diesen Baumassnahmen\ndes Gemeindeverbandes sei das Gelände als Lebensraum für Flora und\nFauna praktisch ungeeignet gewesen. Der Regierungsrat habe deshalb auf\ndie Erteilung einer formellen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 22\ndes BG vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)\nverzichtet; eine solche sei für Sekundärbiotope nicht erforderlich. Die SRG\nbestreitet diese Auffassung. Sie räumt zwar ein, dass die Inventaraufnahme\nnoch nicht rechtskräftig sei. Allerdings sei der Kanton verpflichtet, mit\nSofortmassnahmen zu verhindern, dass sich der Zustand auch von\nSekundärbiotopen verschlechtere.\n9.1. Die fragliche Passage des Beitrags lautete wie folgt:\n«Um solche geschützten Tierarten vor dem Aussterben zu retten, hat das\nBundesamt für Umwelt Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet. Dazu\ngehört auch ein Biotop, das sich in einer stillgelegten Kiesgrube bei Ilanz\nentfaltet hat. Das letzte bedeutende Laichgewässer für Amphibien am\n\n"}