{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-83--_1995-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003209.pdf?ID=150003209", "Checksum": "8ed5011044a16a402598516e88e4baad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:02", "Checksum": "1c6728ce6ee761feb1f7a1d5a40e9fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r\n\n 4\nVPB 57.52, nicht publizierte E. 3). In Fällen, die massive Anschuldigungen an\nPersonen, Unternehmungen oder Behörden richten, ist es unabdingbar, den\nStandpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.\n6. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Sendung\ndaraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.\nDer Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es werde in der Sendung\nunzulässigerweise unterstellt, der Gemeindeverband Surselva habe die\nPlanierungsarbeiten ohne Baubewilligung der Gemeinde Rueun getätigt\nund somit rechtswidrig gehandelt. Die SRG legt zum Beleg, dass die in der\nSendung gemachte Aussage korrekt sei, einen Brief des Bündner Amtes für\nUmweltschutz vom 19. April 1994 (recte: 17. August 1994) ins Recht. Sie stützt\nsich zusätzlich auf die Meinungen des Bauchefs der Gemeinde Rueun und des\nRechtsprofessors Haller. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf\neine Unterlage des Bündner Amtes für Umweltschutz vom 11. Februar 1994,\nauf einen Brief des Amtes für Raumplanung vom 7. März 1994 und schliesslich\nauf eine Auskunft von Professor Haller.\nDie Würdigung des angeführten Beweismaterials ergibt, dass die Frage, ob\nim Zeitpunkt der Planierung eine gültige Baubewilligung vorlag, rechtlich\nkontrovers war. Die Unsicherheit in der Rechtslage kam für die Zuschauer\nmit genügender Transparenz zum Ausdruck; sie konnten erkennen, dass der\nvom Kassensturz vertretenen Auffassung diejenige des Gemeindeverbandes\nentgegenstand. Weil die Meinung des «Kassensturz»’ durch den Kommentator\ndirekt kommuniziert werden konnte, die Auffassung des Gemeindeverbandes\nSurselva hingegen nicht von diesem selbst vorgetragen wurde, resultierte ein\nleichtes Übergewicht der Position des Fernsehens. Dieses war teilweise durch\ndie kurzfristige Interviewabsage Theo Maissens bedingt. In einem Interview\nhätte Maissen unmittelbar zu Gunsten der Sache des Gemeindeverbandes\nintervenieren können. Teilweise war es aber auch Folge eines suggestiven\nTonfalls des Kommentators und einer textbegleitenden Bildebene, die schwere\nPlaniermaschinen auf Bergmolche folgen liess.\n7. In direktem Zusammenhang mit der umstrittenen Baubewilligung kritisiert\nder Beschwerdeführer auch die folgende Mitteilung, die in der Abmoderation\nvorgetragen wurde:\n«Ständerat Maissen hat uns geschrieben, dass er sämtliche Vorwürfe unhaltbar\nfinde. Für die Planierung dieses Biotopes hätte der Verband eine Baubewilligung\nder Gemeinde gehabt. Das findet jetzt auch eine Mehrheit im Gemeinderat.\nAllerdings, die angebliche Bewilligung ist 10 Jahre alt und eigentlich gar\nnicht mehr gültig. Übrigens: die Gemeinderatssitzung hat gestern abend\nstattgefunden.»\nNach Auffassung des Beschwerdeführers wird hier der Eindruck einer Nachtund Nebelaktion erweckt. Der «Kassensturz» stellt sich demgegenüber\nauf den Standpunkt, dem Publikum schlicht den Inhalt eines gleichentags\neingetroffenen Fax’ des Gemeindevorstands von Rueun wiedergegeben\nzu haben. Darin teilte der Baufachchef der Gemeinde Rueun der\n«Kassensturz»-Redaktion mit, dass die Mehrheit des Gemeindevorstandes\nin einer Sitzung vom 5. Dezember 1994 die Meinung zum Ausdruck brachte,\ndass die ausgeführten Arbeiten in der Deponie Plaun Grond im Jahre 1984\nbewilligt worden waren.\n\n"}