{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-83--_1995-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003209.pdf?ID=150003209", "Checksum": "8ed5011044a16a402598516e88e4baad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 22.09.1995 JAAC 60.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:02", "Checksum": "1c6728ce6ee761feb1f7a1d5a40e9fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 22.09.1995 JAAC 60.83 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Der Beschwerdeführer ist als Behörde im Sinne von Art. 63 Abs. 2 RTVG\nzur Beschwerde legitimiert. Der beiliegende Bericht der Ombudsstelle\nDRS trägt das Datum des 15. Februar 1995 und dürfte am darauffolgenden\nTag beim Beschwerdeführer eingetroffen sein. Die Beschwerde, die am\n20. März 1995, einem Montag, der Post übergeben wurde, ist somit rechtzeitig\ninstanziert worden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu\nkeinen Bemerkungen Anlass; auf die Programmrechtsbeschwerde ist somit\neinzutreten.\n3. (Prüfungsumfang, vgl. VPB 53.48, S. 341)\n4. Der Beschwerdeführer rügt in mehreren Punkten die Verletzung des\nSachgerechtigkeitsgebots.\n4.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich\ndem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur\nkulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und\ndabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis\nAbs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess\nder Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis\nAbs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung\nzu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer\ngestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten\nSpielraum gewährt (VPB 56.13, S. 99).\n4.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 RTVG\nwieder. Die UBI hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung enthaltenen Gebot\nder sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet,\ndie Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung\nvermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über\neinen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden,\nsich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 59.14, S. 110; VPB 56.13,\nS. 100).\n4.3. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf diese Anforderungen\nsteht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine\nwirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 53.48, S. 342;\nBGE 119 Ib 166, 169). Aufgabe der UBI ist die rechtliche Überprüfung der\nkommunikativen Wirkung und der durch die Umstände der konkreten\nSendung gebotenen Sorgfalt; eine fachliche Beurteilung steht ihr nicht\n\n3\nzu. Sie hat demnach nicht zu beurteilen, ob ein in Radio und Fernsehen\naufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet worden, sondern\nallein, ob dies nach den Programmvorschriften geschehen ist.\n5. Beim «Kassensturz» des Schweizer Fernsehens DRS handelt es sich\num eine Informationssendung, die Themen im Zusammenhang des\nKonsumentenschutzes gewidmet ist (VPB 59.42, S. 352).\n5.1. Gemäss ständiger Praxis der UBI ist bei der Prüfung von\nInformationssendungen neben der Würdigung jeder einzelnen Information\nfür sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus\neiner Sendung als Ganzes ergibt (VPB 58.46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).\nBezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder gar falscher\nInformationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksichtigung\ndes ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden\nkonnten. Neben dem Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen\nPublikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten des\nSendegefässes, das Thema und der Gegenstand einer Sendung zu würdigen.\nMängel, die aufgrund isolierter Analyse als sekundär einzustufen sind, können\nim Gesamteindruck der Sendung eine Programmrechtsverletzung bewirken\n(BGE 114 Ib 204, 207). Die freie Meinungsbildung des Publikums kann auch\ndurch die Dramaturgie der Sendung beeinträchtigt werden. Durch die\nAneinanderreihung von wahren Tatsachen in einer bestimmen Reihenfolge\nkönnen Zusammenhänge vorgetäuscht oder solche zerstört werden\n(Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der\nSchweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 288); über die Komposition von Bild-,\nText- und Tonelementen können Fernsehsendungen die Informationsrezeption\nder Zuschauer steuern.\n5.2. Die UBI anerkennt die grundsätzliche Freiheit des Veranstalters, sich\ndezidiert kritisch oder gar polemisch mit Fragen des Konsumentenschutzes\nauseinanderzusetzen (VPB 59.42, S. 352; nicht publizierter Entscheid\nder UBI b. 221 vom 25. September 1992, S. 10; BGE vom 11. Oktober 1990\nbetreffend die Konsumentensendung «A bon entendeur»). Die gesetzlichen\nProgrammbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von\nProgrammschaffenden noch den «anwaltschaftlichen» Journalismus aus, wenn\nin dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein\neigenes Bild machen können; ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie\ndanach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 121 II 29, 34; vgl.\nDumermuth, a. a. O., S. 364, 366).\n5.3. Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur solange\nSache des Veranstalters, als ihr Einsatz nicht das Gebot der Sachgerechtigkeit\nverletzt. Art. 5 Abs. 1 RTVG, der die Programmautonomie garantiert, gilt\nnur im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG\nbeziehungsweise von Art. 55bis Abs. 2 BV (BGE 121 II 29, 34). Die Form des\n«anwaltschaftlichen» Journalismus stellt qualifizierte Anforderungen an die\nSorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere für\nSendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein\nerhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene\noder Dritte beinhalten. In diesem Falle tut eine sorgfältige Recherche not,\ndie sich auch auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 59.42, S. 352;\n\n"}